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Beschluss des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz über die Verfassungsbeschwerde von 80 Rettungsassistenten über Regelungen des Landesrettungsdienstplanes:

 

Rettungsassistenten können nicht zur Teilnahme an der Erfolgskontrolle gezwungen werden !!!

 

 

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat entschieden:

 

Der Landesrettungsdienstplan Rheinland-Pfalz stellt als Steuerungsplan eine rein verwaltungsinterne Regelung ohne unmittelbare Außenwirkung dar.

Damit die Regelungen dieses Planes, also auch die Verpflichtung der Rettungsassistenten, sich einer jährlichen Erfolgskontrolle zu unterziehen, wirksam werden können, bedarf es in zweifacher Hinsicht der vorherigen rechtlichen Umsetzung:

 

1.         Die Aufsichtsbehörden werden durch den Landesrettungsdienstplan dazu angehalten, die dort enthaltenen Verpflichtungen in die bestehenden „Öffentlich-Rechtlichen Verträge“ mit den Landesverbänden der Sanitätsorganisationen aufzunehmen.

 

Damit erhalten die Bestimmungen, die die Rettungsassistenten betreffen, aber noch keine „unmittelbare Verbindlichkeit“ gegenüber den Rettungsassistenten.

Um die Rettungsassistenten zur Teilnahme an Prüfungen zu zwingen, bedarf es eines zweiten Schrittes:

 

2.         Die Rettungsassistenten stehen in einem arbeitsvertraglich geregelten Rechtsverhältnis zu ihrem Arbeitgeber.

            Der Zwang zur Prüfung muss, um wirksam zu werden, in den Arbeitsverträgen der Rettungsassistenten festgeschrieben werden.

            Dies geht nur auf dem Wege der Änderungskündigung.

           Eine Änderungskündigung kann der Betroffene aber immer durch ein Arbeitsgericht überprüfen lassen. In diesem Überprüfungsverfahren würde dann auch die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen überprüft.

 

 

Da also der Landesrettungsdienstplan ohne diese rechtliche Umsetzung in zwei Schritten ein rein verwaltungsinternes Papier ist, kann er als solches auch die Grundrechte der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigen.

 

Deshalb wurde die Verfassungsbeschwerde von 80 Rettungsassistenten gegen die Bestimmungen des Landesrettungsdienstplanes durch den Verfassungsgerichtshof abgewiesen.

 

 

Bewertung:

 

Obwohl die Beschwerde abgewiesen wurde, haben die Beschwerdeführer ihr Ziel erreicht. Sie wollten sich nicht zur Teilnahme an einer jährlichen Prüfung zwingen lassen. Der Verfassungsgerichtshof hat jetzt klargestellt, dass ein solcher Prüfungszwang durch den Landesrettungsdienstplan als solchen gar nicht ausgelöst werden kann.

 

Der DRK-Landesverband und die untergeordneten DRK-Gliederungen haben so getan, als ob der Prüfungszwang jetzt schon bestehen würde. Mitarbeitern wurde mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen gedroht, wenn sie sich nicht prüfen lassen.

Jetzt zeigt sich aber, dass eine Änderung der Öffentlich-Rechtlichen Verträge erforderlich ist, bei der der DRK-Landesverband Vertragspartner und kein Befehlsempfänger ist. Er hat also durchaus die Möglichkeit, seinerseits die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen prüfen zu lassen und sich so vor seine Mitarbeiter zu stellen. Das wäre mal etwas anderes.

 

Das Ministerium des Innern hat durch das Schreiben des Herrn Grüßner vom 14.März 2008 an den Vorsitzenden der Landesfachkommission mitgeteilt, die Betreiber des Rettungsdienstes hätten den Rettungsdienst strikt nach staatlichen Vorgaben durchzuführen und deshalb wären die Regelungen des Landesrettungsdienstplanes umzusetzen. Eine „Unternehmerische Freiheit“ gäbe es dabei nicht.

Auch das trifft nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes so nicht zu.

 

Wir wissen nämlich jetzt, dass die Vorgaben des Landesrettungsdienstplanes nur dann umgesetzt werden können, wenn im rheinland-pfälzischen Rettungsdienst ca. 1 400 Änderungskündigungen ausgesprochen und von den Arbeitsgerichten bestätigt werden.

Es ist schwer vorstellbar, dass dies geschehen könnte.

 

Es dürfte auch klar sein, dass das Ministerium des Innern keine direkten Anweisungen an die Rettungsdienstbetreiber geben kann, wie in der Frage der Ausrückzeiten geschehen. Weisungsbefugt ist nur die Aufsichtsbehörde. Die Verpflichtung für die Betreiber des Rettungsdienstes ergibt sich ausschließlich aus den „Öffentlich-Rechtlichen Verträgen“

 

Man wird also jetzt nach vernünftigen Lösungen suchen müssen.

Wir bieten als durch mehr als 1 000 Unterschriften legitimierte Interessensvertretung der hauptamtlichen Rettungsassistenten hierbei weiterhin unsere konstruktive Mitarbeit an und würden uns freuen, wenn dieses Angebot endlich angenommen würde.

 

 

Karl-Heinz Groß                                                                Klaus Weller

       Vorsitzender                                                                                         Gewerkschaftssekretär

 

Den Beschluss kann man hier nachlesen.