Feiertagszulage
Download: Geltendmachung und Berechnungsbeispiel
Auswirkung gesetzlicher Feiertage auf die geschuldete Arbeitszeit bei Wechselschicht und Schichtarbeit.
Zuschlagsregelung bei Feiertagsarbeit nach DRK-Tarifvertrag in der Fassung des 27. Änderungstarifvertrages. (DRK-Reformtarifvertrag)
Zum Problemfeld der Arbeit an Feiertagen in Schichtbetrieben des Deutschen Roten Kreuzes werden im DRK-Tarifvertrag, gültig ab dem 01.01. 2007, im Gegensatz zum alten DRK-Tarifvertrag, zwei unterschiedliche Regelungen getroffen.
In der ersten Regelung (§ 12 Abs. 4) wird definiert, wie sich die gesetzlichen Feiertage, die auf einen Werktag fallen, auf die Arbeitspflicht der Mitarbeiter in Schichtbetrieben auswirkt.
In der zweiten Regelung (§ 14 Abs. 2) wird festgelegt, dass für die tatsächlich geleistete Arbeit an Feiertagen eine Zulage in Höhe von 35 % zu zahlen ist.
Während bei der Auswirkung gesetzlicher Feiertage auf die Arbeitszeit in § 12 Abs. 4 ausdrücklich und ausschließlich von „gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen“, gesprochen wird, findet sich bei der Zuschlagsregelung, § 14 Abs. 2, lediglich die Formulierung, „für Feiertagsarbeit.“
Der Tarifvertrag verwendet also zwei unterschiedliche Formulierungen für die Bewertung als Arbeitszeit und für die Zahlung von Zuschlägen.
Auswirkungen auf die Arbeitspflicht der Mitarbeiter sollen nach § 12 Abs. 4 ausschließlich die Feiertage haben, die a. gesetzliche Feiertage sind und b. auf einen Werktag fallen.
Schon aus der Tatsache, dass hier eine einschränkende Auswahl getroffen wird, ergibt sich zwangsläufig, dass den Tarifvertragsparteien bewusst war, dass es außer den gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, auch noch andere Feiertage gibt,
nämlich:
gesetzliche Feiertage, die auf einen Sonntag fallen (können) und
Feiertage, die keinen gesetzlichen Schutz benötigen, weil sie immer auf einen Sonntag fallen und für die deshalb kein gesetzliches Arbeitsverbot mehr angeordnet werden muss.
Hätten die Tarifvertragsparteien, bei der Zuschlagsregelung nach § 14 auch nur die gesetzlichen Feiertage, die auf einen Werktag fallen, berücksichtigen wollen, dann hätten sie auf die Einschränkung der Feiertage im § 12 verwiesen oder dieselbe Formulierung wie dort verwendet.
Stattdessen nimmt der DRK-Reformtarifvertrag aber bei der Zulagenregelung im § 14 keinerlei einschränkende Auswahl vor.
Zuschläge sollen demzufolge ausdrücklich für alle Feiertage gezahlt werden, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen.
Dies ergibt sich auch zwingend aus § 14 Abs. 2, Satz 4, der klarstellt, dass beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt wird. Da es sich hierbei ausschließlich um das Zusammentreffen des Zuschlages für Sonntagsarbeit und des Zuschlages für Feiertagsarbeit handeln kann, wäre die Regelung überflüssig, wenn Sonntage keine Feiertage sein könnten.
Bemerkung zu gesetzlichen und gesetzlich geschützten kirchlichen Feiertagen:
Der staatliche Schutz von Feiertagen besteht ausschließlich darin, dass der Staat diese Tage mit einem Arbeitsverbot belegt.
Da an Sonntagen aber ohnehin ein generelles Arbeitsverbot besteht, ist kein zusätzlicher staatlicher Schutz dieser Tage notwendig. Deshalb enthält die Liste der staatlich geschützten Feiertage auch ausschließlich diejenigen, die auf einen Werktag fallen können. Hieraus zu schließen, dass es sich ausgerechnet bei den höchsten christlichen Feiertagen um ganz normale Sonntage handelt, würde bedeuten, dass für den „staatlich geschützten“ Feiertag Allerheiligen, eine Zulage auch dann zu zahlen wäre, wenn dieser auf einen Sonntag fällt, für Ostern, den höchsten Feiertag der Christenheit, jedoch nicht.
Dem Staat zu unterstellen, dass er durch das Fehlen des Oster- und des Pfingstsonntages in der Liste der geschützten kirchlichen Feiertage dem Allerheiligentag einen höheren Wert beimessen wollte, als dem Fest der Auferstehung Christi, ist abstrus.
Bemerkung zur Änderung der Feiertagsregelungen im 27. Änderungstarifvertrag. (DRK-Reformtarifvertrag)
Im alten DRK-Tarifvertrag war sowohl der Freizeitausgleich, als auch die Zulage für Feiertagsarbeit in einem Paragraphen (§ 39 Abs. 1 Buchstabe d) geregelt.
Hier wurde durch die Formulierung „für die Arbeit an Wochenfeiertagen, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, so wie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag“ klargestellt, dass alle Feiertage gleich behandelt werden sollen.
Im DRK-Reformtarifvertrag wurde der Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit neu geregelt. Und zwar so, dass nicht mehr für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit im Nachhinein ein zusätzlicher Freizeitausgleich gewährt wird, sondern dass im Vorhinein ein fünftel der Wochenarbeitszeit von der zu erbringenden Pflichtarbeitszeit abgezogen wird. Da dieser Abzug von der Pflichtarbeitszeit nicht nur für die Mitarbeiter gilt, die tatsächlich am Feiertag arbeiten, sondern auch für alle anderen, werden bei der Berechnung nur die Feiertage
zu Grunde gelegt, die auf einen Werktag fallen. Diese neue Ermittlung der feiertagsbedingt zu vergütenden aber nicht zu arbeitenden Zeit wird getrennt von der Zulagenregelung für Feiertagsarbeit und in einem anderen Paragraphen geregelt.
Bei der Zulage für Feiertagsarbeit in Höhe von 35 % bleibt jedoch die alte Regelung bestehen. Sie soll nur für tatsächlich geleistete Arbeit, aber an allen Feiertagen gezahlt werden. Dies wird mit der Formulierung „für Feiertagsarbeit“ und durch den Verzicht auf die einschränkende Auswahl im § 12 deutlich gemacht.
gez.: Groß
Vorsitzender